Abhandlung fiktive Abrechnung § 249 BGB bei Instandsetzung
Die fiktive Abrechnung nach § 249 BGB ermöglicht es dem Geschädigten eines Unfalls, den entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug auf Grundlage eines Kostenvoranschlags abrechnen zu lassen, auch wenn er die Reparatur tatsächlich nicht durchführen lässt. Dies ist vor allem dann relevant, wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug weiterverkaufen möchte oder aus anderen Gründen nicht reparieren lassen kann oder will.
Voraussetzungen und Nachweispflichten
Die fiktive Abrechnung setzt voraus, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass die Reparatur tatsächlich notwendig und die angegebenen Kosten angemessen sind. Hierfür kann er einen Kostenvoranschlag eines qualifizierten Sachverständigen oder einer Fachwerkstatt vorlegen.
Streitigkeiten mit der Versicherung
In der Praxis kann es bei der fiktiven Abrechnung jedoch zu Streitigkeiten mit der Versicherung des Unfallverursachers kommen. Diese kann beispielsweise die Angemessenheit der Kosten in Frage stellen oder argumentieren, dass eine tatsächliche Reparatur günstiger gewesen wäre.
Dokumentation und professionelle Unterstützung
Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld einer fiktiven Abrechnung alle relevanten Fakten und Kosten sorgfältig zu dokumentieren und gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Auch eine verbindliche Vereinbarung mit der Versicherung über die Abrechnung kann sinnvoll sein.
Insgesamt bietet die fiktive Abrechnung nach § 249 BGB eine Möglichkeit, den Schaden an einem beschädigten Fahrzeug auch dann angemessen zu regulieren, wenn keine tatsächliche Reparatur durchgeführt wird. Allerdings sollten Geschädigte sich bewusst sein, dass es hierbei zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen kann und eine genaue Dokumentation des Schadens und der Kosten erforderlich ist.
Restwert beim Kfz-Unfallschaden
Bei der Abrechnung von Kfz-Unfallschäden ist neben der fiktiven Abrechnung nach § 249 BGB auch der Restwert des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Der Restwert ist der Wert des beschädigten Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls, wenn es nicht repariert wird und zum Verkauf angeboten wird.
Restwertermittlung
Wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall weiterverkaufen möchte, wird der Restwert in Abzug gebracht, um den tatsächlichen Schaden zu ermitteln. Hierbei ist es wichtig, einen realistischen Restwert zu ermitteln. Dies kann durch eine Begutachtung durch einen Kfz-Sachverständigen oder durch den Vergleich mit Angeboten auf dem Gebrauchtwagenmarkt erfolgen.
Ist der Restwert höher als der wirtschaftliche Totalschaden des Fahrzeugs, kann es für den Geschädigten sinnvoll sein, das Fahrzeug zu verkaufen und den Schaden auf Basis des Restwerts abzurechnen. Ist der Restwert jedoch niedriger als der wirtschaftliche Totalschaden, kann es für den Geschädigten günstiger sein, das Fahrzeug reparieren zu lassen und den Schaden auf Basis der tatsächlichen Reparaturkosten abzurechnen.
Es ist wichtig zu beachten, dass bei der Abrechnung des Restwerts auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist. Der Restwert ist in der Regel ohne Umsatzsteuer zu ermitteln, da es sich um eine Privatperson handelt, die das Fahrzeug verkauft. Bei einem Verkauf an ein Unternehmen oder eine Werkstatt ist jedoch Umsatzsteuer zu zahlen.
Realistische Schadensregulierung
Insgesamt ist die Berücksichtigung des Restwerts bei der Abrechnung von Kfz-Unfallschäden ein wichtiger Faktor, um eine realistische Schadensregulierung zu gewährleisten. Eine genaue Ermittlung des Restwerts durch einen qualifizierten Sachverständigen oder durch den Vergleich mit Angeboten auf dem Gebrauchtwagenmarkt ist empfehlenswert.
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